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Satzung des Fördervereins „Kulturwerkstatt für Kinder – Clave de Sol, Brasilien (e.V.)“
§ 1 Name, Sitz
Der Förderverein führt den Namen „ Kulturwerkstatt für Kinder – Clave de Sol, Brasilien (e.V.)”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kürten (St. Margarethenhöhe 1, D-51515 Kürten-Olpe).
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe durch Unterstützung der „Associação Comunitára Clave de Sol“ Estrada das Palmeiras, 869 - CEP: 06872-240, Parque Yara Cecy, Itapecerica da Serra, São Paulo, Brasilien, Registernummer CNPJ 05.536.162/0001-62 und deren satzungsgemäßen Anliegen. Dieses Anliegen besteht im Wesentlichen in der Unterstützung von sozial benachteiligten Menschen in Brasilien. Den Schwerpunkten der modernen Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika folgend, bedeutet dies konkret: Aufbau von Sozial-, Sport- und Kulturzentren für mittellose und ausgegrenzte Menschen, Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie behinderter Menschen ohne Unterscheidung von Rasse, Hautfarbe, sozialem Status, politischen und religiösen Bekenntnis, Sicherung der Ernährung, Gesundheitsführsorge, Ökologische Aktivitäten, Berufsausbildung insbesondere für Jugendliche und Erwachsene zur Schaffung eigener, nachhaltiger Einkommensmöglichkeiten für die betroffenen Familien zur dauerhaften Behebung der Armut, Friedenspolitische Maßnahmen, Zusammenarbeit mit Universitäten, Schulen, Kindergärten und staatlichen und nichtstaatlichen sowie kirchlichen Organisationen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Tagungen und Vorträge, durch Sammeln von Spenden zur Unterstützung der Arbeit der „Associação Comunitára Clave de Sol“, durch Kontaktpflege mit der „Associação Comunitára Clave de Sol“ und durch die Errichtung von Projektpartnerschaften.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Keine Selbstbegünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
an die katholische Kirchengemeinde St. Margaretha, Hauptstr. 27, 51515 Kürten-Olpe, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins dauerhaft unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 8 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand/erweiterter Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Über die darüber hinaus gehende Geltendmachung von Haftungsansprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ferner besteht ein erweiterter Vorstand, welcher nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt ist und somit kein Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Er berät und unterstützt den Vorstand und den Verein entsprechend seinem Zweck in allen Belangen. Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 13 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder mittels E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 15 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, Haftbarmachung von Vorstandsmitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Vorstand ist ausnahmsweise berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn dies aufgrund von Beanstandungen, gesetzlichen Änderungen oder Anregungen des Registergerichtes oder der Finanzverwaltung notwendig oder zweckmäßig sein sollte.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Kürten, den 7. Juli 2005
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